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   BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18   

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BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18 (https://dejure.org/2020,3603)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2020 - 2 BvR 718/18 (https://dejure.org/2020,3603)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 718/18 (https://dejure.org/2020,3603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde und kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 111k Abs 3 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde; kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung; hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung bei einer von Anfang an unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).

    a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Frage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    So kann es insbesondere dann billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Frage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    So kann es insbesondere dann billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 962/19

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2).

    Die Auslagenerstattung entspricht hingegen regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2).

    Gleiches gilt im Falle der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 2119/17 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -, Rn. 2) sowie in Fällen, in denen die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt wird, sie jedoch von Anfang an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 3 und 5).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    So kann es insbesondere dann billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    So kann es insbesondere dann billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 25.05.1999 - 2 BvR 1790/94

    Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässiger Antrag auf Festsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18
    Die Auslagenerstattung entspricht hingegen regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der Gegenstandswertfestsetzung nach

  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 550/14

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 2119/17

    Kein Anspruch auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 2263/16

    Verwerfung eines mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrags auf

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 1967/22

    Keine Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung bei einer mangels

    Die Auslagenerstattung entspricht hingegen regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 718/18 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 18. August 2022 - 2 BvR 1276/20 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvQ 93/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Folgenbeseitigung einer vermeintlich rechtswidrigen

    In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2; ähnlich BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 718/18 -, Rn. 8 f.).
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